Einsprache gegen Strafbefehl | Übriges Strafprozessrecht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 20. Dezember 2021BEK 2021 175MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In SachenA.________,Beschuldigte und Beschwerdeführerin,erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,gegenStaatsanwaltschaft,1. Abteilung, SSB, Postfach 75, 8836 Bennau,Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,betreffendEinsprache gegen Strafbefehl(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 3. November 2021, SEO 2021 16);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Am 6. November 2020 eröffnete das Büro D.________ der damaligen Staatsanwaltschaft March, Rathausplatz 1, Postfach 162, 8853Lachen, eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte betreffend Urkundenfälschung(U-act. 9.1.01). Deren Sistierung wurde der Beschuldigten am 9. November 2020 bekannt gegeben (U-act. 9.1.03). Per 1. Januar 2021 wurden die verschiedenen Staatsanwaltschaften zu einer kantonalen Staatsanwaltschaft zusammengelegt. Als Staatsanwältin der 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg (SSB) in Bennau, erliess D.________ am 9. Juli 2021 einen Strafbefehl, welcher der Beschuldigten am 25. August 2021 eröffnet wurde(U-act. 14.1.01 f.). Der Verteidiger der Beschuldigten gab der Post am 3. September 2021 per Einschreiben eine an die Staatsanwaltschaft des Bezirks March, z.H. Frau StAin D.________, Postfach 162, 8852Lachen, adressierte Einsprache auf (U-act. 14.1.03 bzw. 14.1.05). Diese Sendung wurde ihm am 9. September 2021 mit dem Vermerk retourniert, dass der Empfänger an der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden konnte. Die retournierte Einsprache reichte der Verteidiger im Original am 10. September 2021 der Staatsanwaltschaft mit dem Antrag ein, von dieser Vormerk zu nehmen und das Verfahren weiterzuführen (U-act. 14.1.04 f.). Die Staatsanwältin überwies die Akten jedoch dem Einzelrichter am Bezirksgericht March mit dem Antrag, auf die Einsprache nicht einzutreten und die Rechtskraft des Strafbefehls festzustellen. Für den Fall, dass der Richter die Einsprache als gültig erachte, wurde um Rückweisung des Strafbefehls zur erforderlichen Beweisabnahme ersucht (U-act. 14.1.06 = Vi-act. 1).Mit Verfügung vom 3. November 2021 trat der Einzelrichter auf die Einsprache gegen den Strafbefehl nicht ein und sah für den unbenutzten Ablauf der Rechtsmittelfrist vor, die Akten zur Beurteilung eines Wiederherstellungsgesuchs an die Staatsanwaltschaft zu retournieren. Dagegen erhob die Beschuldigte am 11. November 2021 rechtzeitig Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung aufzuheben und in Feststellung der fristgerechten Einspracheerhebung auf die Einsprache einzutreten, eventualiter die Einsprachefrist gestützt auf
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,Beschuldigte und Beschwerdeführerin,erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,gegenStaatsanwaltschaft,1. Abteilung, SSB, Postfach 75, 8836 Bennau,Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
Einsprache gegen Strafbefehl